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Meldungen, die sich als unbegründet erweisen oder von der meldenden Person in böser Absicht übermittelt wurden, werden nach den geltenden Rechtsvorschriften verfolgt. Die Gesellschaft kann Sanktionen verhängen, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit der meldenden Person für Verleumdung oder üble Nachrede oder auf jeden Fall für dieselben Straftaten, die mit der Meldung an die Justiz- oder Rechnungsprüfungsbehörden begangen wurden, oder ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus demselben Grund in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit festgestellt wird, selbst wenn ein Urteil ersten Grades ergeht.